Verein für kulturelle und gesellschaftliche Zusammenarbeit
جمعية التعاون الثقافي والاجتماعي
Association for cultural and social collaboration
Association pour la collaboration culturelle et sociale
AFAQ e.V.
Verein für kulturelle und gesellschaftliche Zusammenarbeit
Satzung
Präambel
Die Mitglieder des Vereins AFAQ in Deutschland sind dadurch ge¬kennzeichnet, daß sie aus verschiedenen Nationalitäten stammen. Um dieser Vielfältigkeit Rechnung zu tragen und sie angemessen ge¬genüber den deutschen und anderen Ansprechpartnern zu repräsen¬tieren, bedarf es eines engen und koordinierten Zusammenwirkens dieser Verschiedenheit. Der Verein strebt an, einen aktiven Beitrag, insbesondere bei der Annäherung und Verständigung zwischen den Kulturen, zu leisten und somit die Intensivierung/Unterstützung der interkulturellen und gesellschaftlichen Zusammenarbeit.
Dabei sollen die Kenntnissen, Kompetenzen, Potentialen und Er¬fahrungen der Mitglieder in den unterschiedlichen Lebensbereichen dazu beitragen, dass die Zwecke des Vereins erreicht werden.
Die Vereinszwecke werden hauptsächlich durch Mitgliederbeiträge, Spende und eigene Tätigkeit des Vereins finanziert.
§ 1
Name, Sitz und Sprache
(1) Der Verein führt den Namen AFAQ e.V. Verein für kulturelle und gesellschaftliche Zusammenarbeit.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Münster: Hafenstraße 3-5, Münster 48153.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die offiziellen Sprachen im Verein sind Deutsch, Arabisch und English. Sie gelten in allen Sitzungen, Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins. Zur Vereinfachung der Sitzungen und Versammlungen des Vereins erfolgt die Verständigung in der mehr¬heitlich verständlichen Sprache. Dabei muß sichergestellt werden, dass alle Teilnehmer mindestens die wichtigsten Beiträge verstehen.
(5) Diese Satzung des Vereins wird in Deutsch verfasst und in der Gründungsversammlung abgestimmt. Im Streitfall ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(6) Der Verein ist durch den Vorstand in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eintragen zu lassen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins als überparteiliche und Nichtregierungsorganisa¬tion ist die Förderung der Zusammenarbeit, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völker¬verständigung.
(2) Der Zweck der Satzung wird verwirklicht vor allem durch:
1. Öffentliche Veranstaltungen und Vortragsreihen.
2. Organisation von Tagungen und Kongressen, Durchführung von
Kulturveranstaltungen und Feierlichkeiten.
3. Durchführung von Forschungsprojekten und sprachliche
Bildungsmaßnahmen.
4. Unterstützung von Kreativen und Begabten, soweit
sie dem Vereinszweck besonders förderlich sind, z.B. durch
Stipendien, Preise etc..
5. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinigungen sowie
mit internationalen Verbänden und Organisationen, welche die
Zwecke der Völkerverständigung und des wissenschaftlichen
kulturellen Austausches unterstützen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und Ausschließlich gemeinnützige Ziele Ausschließlich und im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß des § 51 AO. Der Verein hat keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittels des Vereins dürfen nur zu satzungsge¬mäßen Zwecken eingesetzt werden und keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergü¬tungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten im Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, gegebenenfalls lediglich Aufwendungsersatz oder Aufwandsentschädigung.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Aufnahme
1. Jede natürliche volljährige Person, die sich legal im Zeitpunkt des
Beitritts in Deutschland aufhält, die Vereinsziele anerkennt und
unterstützt, kann die Mitgliedschaft schriftlich beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von
30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrages.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, durch Ausschluss, durch
Tod oder wenn das Mitglied durch den Vorstand aus der
Mitgliederliste gestrichen wird, wenn es sich mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung mehr als drei Monate im
Rückstand befindet.
2. Ein Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
grobe und beharrliche Verstöße gegen die Satzung und/oder die
Ziele des Vereins sowie gegen die Beschlüsse seiner Organe
erfolgen. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats
Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.
3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Er gilt sofort als wirksam.
4. Rückzahlungen erfolgen nicht.
(3) Ehrenmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person (Vereine, Stiftungen etc.), die den Verein in besonderer Weise unterstützt, kann Ehrenmitglied werden. Der Vorstand entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag. Ehrenmitglieder können nicht für den Vorstand kandidieren, jedoch in den Fachausschüssen des Vereins mit vollem Stimmrecht mitarbeiten.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Gesamtvor¬stand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung).
(1) Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit schriftlicher und recht¬zeitiger Einladung und entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
Der erste Vorsitzende ist der Versammlungsleiter.
2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (50 % + 1 Person) anwesend sind. Für den Fall, dass Beschlussunfähigkeit gegeben ist, kann bereits mit der Einladung zur Generalversammlung gleichzeitig zu einer zweiten Versammlung ein¬geladen werden, die dann 30 Minuten später beginnt und in jedem Falle unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Jedes Mitglied hat eine unübertragbare Stimme.
3. Die Generalversammlung beschließt über die Satzung bzw. Satzungsän¬derungen, Einspruchsentscheidungen bei Ausschluss und die Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit, über die Richtlinien und die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit (50 % + 1 Person). Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus for¬malen Gründen der Vereinsregistrierung gefordert werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Alsbald müssen diese Satzungsänderungen den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis gegeben werden und der Generalversammlung zur Geneh¬migung vorgelegt werden.
4. Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich abgefasst und vom Versammlungsleiter und dem ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeich¬net.
(2) Der Gesamtvorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Beauftragten für Finanzen
d) vier weiteren Vereinsmitgliedern
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln von der Mitglieder¬versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird ein dritter Wahlgang erforderlich, entscheidet die relative Stimmen¬mehrheit. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zu der Mitglie¬derversammlung, in der Neuwahlen des neuen Vorstands stattfinden.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines seiner Mitglie¬der vor Ende einer Wahlperiode an dessen Stelle einen anderen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Tätigkeit zu beauftragen. Der kommissarisch Tätige ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Zeit der noch laufenden Wahlperiode der anderen Gesamtvor¬standsmitglieder nachzuwählen.
Der Gesamtvorstand tagt mindestens einmal im Monat. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent¬scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat die Sitzungen der Generalversammlung vorzubereiten.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder allein zur Vertretung berechtigt ist.
Im Innenverhältnis erhält der stellvertretende Vorsitzende Weisung, nur dann den Verein zu vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
§ 6
Finanzen
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spen¬den, öffentlichen Zuwendungen und aus zweckbetrieblichen Einnahmen der Aktivitäten.
(2) Über die Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung von der Generalversammlung jährlich beschlossen. Zurzeit wird der Mitgliedesbeitrag bei 5 Euro/Monat gesetzt.
(3) Spenden dürfen nur nach Genehmigung des Vorstandes angenommen werden.
(4) Die Ausstellung von steuermindernden Spendenbescheinigungen ob¬liegt der/dem Finanzbeauftragten unter Beachtung der Steuergesetze in Deutschland und sind vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(5) Öffentliche Zuwendungen müssen nach den Bestimmungen der Deutschen Haushaltsordnungen und allgemeinen Bewirtschaftungsbe¬dingungen (ANBest) verwaltet werden.
(6) Zweckbetriebliche Einnahmen und Ausgaben müssen gesondert aufge¬führt und nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht behandelt werden.
§ 7
Auflösung
(1) Der Verein kann sich auflösen, wenn dies von der Generalversamm¬lung mit mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen beschlossen wird und der Antrag auf Auflösung in der Einladung zur Generalver¬sammlung ausdrücklich im Wortlaut mitgeteilt wird.
(2) Für den Fall der Auflösung soll das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Kosten der Auflösung
Die Vorstandmitgleider des Vereins sind:
Deler Saber (Vorsitzender), Rana Siblini (Stellvertreter), Alsayed Alrahmany Azzeddine Echcharif, Soudud Mohammed, Noura Malmwieck und Diane Kamp.
Bankverbindung:
Sparkasse Münsterland Ost
IBAN: DE90 4005 0150 0000 5376 62
BIC: WELADED1MST
hinzufügen eines AFAQ e.V.-stadtplans zu ihrer webseite;
Wir verwenden Cookies und andere Tracking-Technologien, um Ihr Surferlebnis auf unserer Website zu verbessern, Ihnen personalisierte Inhalte und gezielte Anzeigen anzuzeigen, unseren Website-Verkehr zu analysieren und zu verstehen, woher unsere Besucher kommen. Datenschutz-Bestimmungen