Unsere Kunden sind mittelständische Unternehmen mit Auslandsniederlassungen oder ausländischen Betriebsstätten. Die Steuerberater dieser Kunden haben nur selten Erfahrung im Ausland. Sie verstehen nicht zwingend das ausländische lokale Recht und können daher auch nicht die im Ausland ebenfalls erforderli-chen Buchhaltungen und Abschlüsse erstellen. Steuer-berater müssen zu inländischen Sachverhalten mit Auslandsbezug auch wissen, wie der Vorgang korrespondierend im Ausland gesehen wird, über die ausländische steuerrechtliche Behandlung hinaus. Wir sind dem Steuerberater dabei behilflich, dass ihm dazu konkrete Informationen zur Verfügung stehen.
Der Steuerberater bringt seinen Kunden zu uns und wir helfen beiden, dem Kunden und dem Steuerberater. Denn wir gewähren absoluten Mandatsschutz. Der Steuerberater bleibt erster Ansprechpartner seines Kunden, hat aber nicht zuletzt in Bezug auf die Haftung den Rücken frei. Der Steuerberater bekommt von uns einen im Ausland erstellten Abschluss und zusätzlich einen in das inländisches Recht umgerechneten. Diese umgerechneten Abschlüsse sind für die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung seines Mandanten. Der im Ausland erstellte Abschluss muss am Ende auch umgerechnet werden in inländisches Recht. artax leistet hier einen Beitrag dazu, dass im Ausland die Compliance eingehalten wird und verlässliche Daten vorliegen. Die Banken und Gläubiger verlangen die Vorlage umfassender Informationen, das heißt konsolidierter Jahresabschlüsse, die nach dem Recht des Mutterhauses erstellt sind – auch im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus § 18 KWG.
Für international aufgestellte Unternehmen bestehen über § 90 Abs. 2 AO erweiterte gesetzliche Pflichten des Unternehmens. Denn zwischen Mutter- und Tochterunternehmen werden Geschäftsbeziehungen unterhalten. Das Finanzamt prüft in aller Regel hinsichtlich der Zuordnung der Funktionen, Verteilung der Chancen und Risiken und letztlich die Angemessenheit und Gestaltung der Verrechnungspreise.
Auch Konzern-Wirtschaftsprüfer von prüfungspflichtigen Unternehmen haben ein hohes Interesse daran, dass mit der von uns entwickelten Software ihnen die Möglichkeit verschafft wird, jeden Sachverhalt selbst beurteilen zu können. Wir kennen den ausländischen Standard und können dessen Einhaltung beurteilen. Der internationale Steuerberater weiß an welchen Punkten Abweichungen zum inländischen nationalen Recht bestehen. Der gewissenhafte Wirtschaftsprüfer wird gegebenenfalls seinen Kunden anhalten, bei der Erstellung der Buchhaltung und des Jahresabschlusses im Ausland sich einer solchen Software zu bedienen.
Bei Gerichten sind wir als Gutachter mit unserem Spezialwissen gleichwohl gefragt. Denn nicht selten kommt es über die Rechtmäßigkeit von Auslandsbeziehungen zu Streit. Zielpersonen rechtlicher Auseinandersetzungen sind nicht selten die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer selbst, mit dem Hintergrund deren Berufshaftpflichtversicherung zur Schadensregulierung heranziehen zu können. Und es werden in dem Zusammenhang spätestens auch die Geschäftsführer und Prokuristen sowie die verantwortlichen Controller daran gemessen, ob sie das Auslandsengagement überhaupt fachkundig und richtig geführt haben - ob das Risikomanagement und das Controlling effizient waren.
In der Gründungsphase werden Start-Ups von uns schon auf die Internationalisierung ausgerichtet. Wir entwickeln klare Strukturen, die einen Börsengang oder Verkauf des Unternehmens ermöglichen und begünstigen. Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte unterhalten, sind mit derselben Fragestellung konfrontiert, nur mit umgekehrten Vorzeichen. Wir sind auch hier Partner der deutschen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wenn es darum geht den von ihnen erstellten Abschluss in ein reporting nach ausländischem Recht zu transformieren. Steuerberater haben aus vielfältigen Gründen Bedarf an der Zusammenarbeit mit einem erfahrenen und kollegial handelnden Berufskollegen, der in der Auslandstätigkeit den gleichen hohen Qualitätsstandards der deutschen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet ist.
Zudem bedienen wir Privatkunden mit Vermögen oder Verwandten im Ausland, Ehepaare mit unterschiedlicher Nationalität oder mit einem Güterstand nach ausländischem Recht. Natürliche Personen mit Einkünften aus Ländern, in denen Sie oder ihr Arbeitgeber nicht zuhause sind fragen uns um Rat, wenn sie nicht wissen, welches Einkommen in welchem Land zu versteuern ist und wo man sozialversicherungspflichtig wird. Wenn zum Beispiel ein Manager nach jahrelanger Tätigkeit in mehreren Ländern eine Abfindung erhält, stellt sich die Frage, wo welcher Teil der Leistung steuerpflichtig ist. Dies und vieles mehr ist unsere tägliche Arbeit.
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