Infos über's/vom Betreuungsbüro Uetersen sowie über Inhalte & Themen rund um Gesetzliche Betreuung, Verfahrenspflegschaft und Verfahrensbeistandschaft.
Eine GESETZLICHE oder auch RECHTLICHE Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn der Betroffene infolge einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
Die gesetzliche Betreuung ist nicht zu verwechseln mit Betreuung im Sinne von Begleitung und Fürsorge. Sie hat die rein administrative Aufgabe, im Rahmen der gerichtlich bestimmten Aufgabenkreise die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Gesetzliche Betreuung dient nicht der Arbeitserleichterung von Behörden und Sozialträgern, nicht der Durchsetzung ärztlicher Vorstellung, nicht der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, nicht dem Gläubigerschutz, nicht dem Schutz der Nachbarn und dem guten Gewissen der Familie. Betreuer müssen einzig Partei für die Betreuten ergreifen.
(Ulrich Engelfried)
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Ein von der Rechtsprechung entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet:
Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist.
(BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510; § 1896 Absatz 1a BGB).
Betreuer sind ebenfalls keine per Gericht verordneten Ersatz-Familienmitglieder mit gesamtgesellschaftlichen Reparaturauftrag, auch keine Assistenz oder sonstwie gearteten sozialen Fürsorger, sondern rein rechtliche Vertreter in ausschließlich jenen Aufgabenkreisen, für die sie vom Gericht bestellt worden sind.
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Ein VERFAHRENSPFLEGER hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten.
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Der VERFAHRENSBEISTAND ersetzt seit dem 1. September 2009 (Inkrafttreten des FamFG) in Deutschland im familiengerichtlichen Verfahren den bisherigen Verfahrenspfleger. Er hat die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger zu vertreten. Der Verfahrensbeistand wird regelmäßig auch als "Anwalt des Kindes" bezeichnet.
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