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Kanzlei für Immobilienrecht Harald Spöth Kontakt Informationen

Kanzlei für Immobilienrecht Harald Spöth

Info

Rechtsanwaltskanzlei

Geschichte

Kanzleiprofil

Im Jahr 2001 gründete Rechtsanwalt Harald Spöth die Rechtsanwaltskanzlei Spöth in München.

Rechtsanwalt Harald Spöth studierte Rechtswissenschaften an der Universität in Regensburg und München. Zunächst arbeitete er als Jurist in einer Münchner Bauträgergruppe und dann als Leiter der Rechtsabteilung eines Bauträgers in Landshut. Seit 2001 berät Herr Rechtsanwalt Harald Spöth den Haus- und Grundbesitzerverein für München und Umgebung e.V. und dessen Mitglieder in Fragen des privaten Immobilienrechts. Herr Rechtsanwalt Spöth ist Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht. Außerdem ist Rechtsanwalt Spöth Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Mietrecht des Deutschen Anwaltsvereins sowie Mitglied des Deutschen Mietgerichtstages.

Die Rechtsanwaltsfachangestellten Frau Esma Kaplan sowie unsere Auszubildende Seda Kaplan und Zeynep Aydin verwalten und organisieren den Alltag der Kanzlei und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

In der Kanzlei wird italienisch, englisch und türkisch gesprochen.

Etikett


Impressum

Herausgeber
Kanzlei für Immobilienrecht
Harald Spöth

Herzog-Wilhelm-Straße 10
80331 München

Telefon: +49 (0) 89 - 51 51 88 03
Telefax: +49 (0) 89 - 51 51 88 05
E-Mail: [email protected]

Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Harald Spöth

Wir sind Rechtsanwälte (Bundesrepublik Deutschland) und gehören der folgenden Rechtsanwaltskammer an:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Tal 33, 80331 München

Inhaltlich

Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (ab 01.07.2004)
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)
Die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften finden Sie unter der Rubrik „Angaben gemäß § 6 TDG“ auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de

Adresse: Herzog-Wilhelm-Straße 10, 80331 München, Deutschland
Telefonnummer: 089 51518803
ed.hteops-tlawnasthcer@ofni
Zustand: Bayern
Stadt: München
Postleitzahl: 80331


Öffnungszeiten

Montag: 08:00–12:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Dienstag: 08:00–12:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Mittwoch: 08:00–12:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Freitag: 08:00–12:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen

Bewertungen
Herr Spöth hat mich parallel in zwei Rechtsangelegenheiten betreut. Nachfolgend schildere ich gerne meine Erfahrungen. Beim Vorgespräch gibt sich Herr Spöth kompetent, interessiert und hinsichtlich der Erfolgsaussichten sehr, sehr zuversichtlich. Dem Mandanten wird versichert, dass die Rechtslange ganz klar und das Kostenrisiko dank niedriger Streitwerte sehr gering sei. Sobald die Mandatsvereinbarung aber einmal unterzeichnet und der Kostenvorschuss (100% Kostenvorschuss) bezahlt ist, ist Herr Spöth für seinen Mandanten leider kaum mehr direkt erreichbar. Emails werden mit vorformulierten Floskeln durch das Sekretariat beantwortet, Rückrufe werden nicht ausgeführt. Auch wenn das Gericht dann einen wesentlich höheren Streitwert ansetzt, als von Herrn Spöth im Vorgespräch angenommen, ist er leider nur schwer erreichbar und auch nur ungern bereit einen solchen Streitwert bei Gericht überprüfen zu lassen. Dies muss der Mandant dann schon selbständig erledigen - Herr Spöth sei schliesslich nicht "Herr des Streitwerts". In Bezug auf den Rechtsstreit tut der Mandant gut daran, Fristen selbst zu überwachen, da das Fristenmanagement im Hause Spöth leider teilweise lückenhaft ist. Auch ist dem Mandanten gut daran geraten sich am Besten selbst tief in die Rechtsmaterie einzuarbeiten, da Herr Spöth zwar vorgibt sich in vielen Rechtsgebieten auszukennen, bei näherer Betrachtung aber leider nur oberflächliches Fachwissen aufweist und er es auch nicht für nötig hält sich tiefer in Spezialgebiete einzuarbeiten. Beim Gerichtstermin ist Herr Spöth kleinlaut und auch gerne bereit einfach mal nur mit den Achseln zu zucken, wenn er (mangels schlechter Vorbereitung) auf die Einwände der Gegenseite keine passende Antwort vorbringen kann oder Unterlagen in seiner digitalen Aktenverwaltung nicht mehr findet. Nach Urteilsspruch ist es Herrn Spöth wichtig einen möglichst hohen Streitwert zu bewahren. Die Bereitschaft eine Streitwertüberprüfung bei Gericht zu beantragen ist gering (er darf schliesslicht dafür keine zusätzlichen Gebühren verlangen) und auch die Beantragung der Kostenfestsetzung erfolgt sehr schleppend. Dies ist nur zu verständlich, da Herr Spöth dank des bereits vorab durch den Mandanten bezahlten, sehr hohen Vorschusses, seine eigene Vergütung ja bereits erhalten hat und es doch keinen Unterschied macht ob der Mandant nun zwei oder vier Monate auf die Rückerstattung seiner Rechtsverfolgungskosten wartet .... Sollten zusätzlich zum bereits bezahlten Vorschuss weitere Gebühren berechnet werden können, ist Herr Spöth aber sehr schnell bei der Sache. Dabei kommt es ihm nicht darauf an ob der Rechtsfall selbst abgeschlossen ist. Schlussrechnungen werden bereits vor Abschluss des Rechtsfalles gestellt und auch sofort angemahnt. Sein eigenes Mahnwesen hat Herr Spöth dabei voll im Griff. Hier darf es auch nicht verwundern, wenn Herr Spöth sich selbst als Anwalt mandatiert und für die Mahntätigkeit nochmals zusätzliche Gebühren erhebt. In diesem Zusammenhang sei dem Mandanten gut geraten, dass er sich am Besten auch tief ins Anwalts-Gebührenrecht einarbeitet, da Herr Spöth in seinen Rechnungen zwar viele Gebührenpositionen aufweist, diese aber in den Rechnungen weder erklärt, noch bereit ist die Gebühren auf Nachfrage zu erläutern. Im späteren Verlauf kann sich dann schon mal heraus stellen, dass manche Gebührenpositionen gar nicht auf den Fall zutreffen bzw. falsch erhoben wurden. Sollte der Mandant aber Zweifel an solchen Rechnungen haben und diese Zweifel gar äussern, legt Herr Spöth sein Mandat einfach nieder und lässt den Mandanten seinen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit selbständig zu Ende führen (und damit "im Regen stehen"). Selbstverständlich treibt Herr Spöth seine Rechnungen auch nach Mandatsniederlegung dann noch zuverlässig beim Mandanten ein.
vor 7 jahren (15-02-2018)
Durch eine Empfehlung bin ich auf die Kanzlei aufmerksam geworden. In meinem Fall war eine rasche Vorgehensweise wichtig und dies teilte ich unter Angabe der Gründe Herrn Spöth bzw. dem Vorzimmer mit. Leider erhielt ich zu keiner Zeit einen Rückruf und musste stets aktiv anrufen. Die Betreuung kam durch automatisch generierte Mails einer Massenabfertigung nahe. Im Punkto Dienstleistung und Interesse am Kunden/Mandanten durchgefallen - fachliches Können kann nicht mehr beurteilt werden. Ich habe Branchen übergreifend selten solch eine mangelhafte Dienstleistung erlebt. Mir hat es letzten Endes nur Arbeit und Sorgen bereitet.
vor 7 jahren (29-09-2017)
Ra Spöth sollte mich in meiner Funktion als Eigentümer gegenüber der Hausverwaltung vertreten. Nach einer Woche reagierte er auf mein Schreiben. Es war ihm nicht klar zu machen, dass Balkone des Hauses über die Wohngebäudeversicherung des Gesamtobjektes versichert sind. Schwaches know how! Es erfolgte keine Beauftragung.
vor 7 jahren (21-10-2017)
Herr Spöth hat meine Frau in einem komplizierten Mietrechtsfall vertreten. Hervorragende fachliche Kompetenz zeichnet Herrn Spöth aus. Er ist aus unserer Sicht sicherlich einer der besten Fachanwälte für Miet- und Immobilienrecht in München.
vor 9 jahren (19-04-2016)
RA Spöth versendet im Mandanten Auftrag Briefe die auffordern, Satellitenschüsseln von der Aussenmauer des Gebäudes in den Innenbereich der Balkonbrüstungen zu versetzen. So sieht es der Beschluss der Eigentümerversammlung des Anwesens vor. Alles richtig und wichtig. Aber jetzt kommt es: Er stellt für diese Aufforderung jedem einzelnen der ausgesprochen vielen Delinquenten eine Rechnung von mehreren hundert EURO ! Anwaltskosten sind jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn man sich im Verzug mit der Beseitigung befunden hat. Dazu hätte man aber Kenntnis von der Sachlage haben müssen und dann trotz Aufforderung nicht reagiert haben. Erst nach verstreichen der von ihm erstmalig gestellten Aufforderungsfrist ohne Veränderung des Missstandes darf er Gebühren verlangen. Dies ist jedoch nicht der Fall, solange man die Frist zur Entfernung der Antenne einhält. Daher muss man auch nicht zahlen. Seine Rechnungsstellung von zig mal mehreren Hundert EURO ist vor Ablauf der von ihm gestellten Frist nicht rechtens und wird trotzdem betrieben. Schon interessant eingedenk der Tatsache das es ein Jurist ist, der diese Form von Geldeintreiberei praktiziert. Er müsste wissen, was rechtens ist und was nicht. Wenn man aber dort diesbezüglich anruft und darauf hinweist, wird einem sogar noch das Telefon abrupt eingehängt, wie von einem Betroffenen berichtet. Das setzt dem Ganzen noch "die Krone auf".
vor 14 jahren (29-10-2011)
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