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Info WELCOME TO DEVILSTOWN DEVILS ULM/NEU-ULM Geschichte Satzung des Verein für Eissport (VfE) Ulm/Neu-Ulm A. Allgemeines § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein für Eissport Ulm/Neu-Ulm e. V. 2. Sitz des Vereins ist Neu-Ulm 3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr geht vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. § 2 Zweck des Vereins 1. Vereinszweck a) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Eissports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten. b) gefördert wird insbesondere die Jugendarbeit in Bezug auf Trainings- und Spielbetrieb. 2. Der Vereinszweck wird erreicht durch: a) die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes b) die Teilnahme an Turnieren und Ligenspielbetrieb c) durch anderweitige Veranstaltungen, die den Zusammenhalt und das Gemeinschaftsgefühl vor allem der Jugend fördern. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. -2- -2- § 4 Verbandsmitgliedschaft 1. Der Verein ist Mitglied im a) BLSV Bayerischer Landes-Sportverband e.V. in München b) BEV Bayerischer Eissport-Verband e.V. in München 2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. B. Vereinsmitgliedschaft § 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. 3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift/-en des/der gesetzlichen Vertreter/-s. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. 5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 6. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt aus dem Verein (Kündigung) b) Streichung von der Mitgliederliste c) Ausschluss aus dem Verein oder d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. 3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Abgaben in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags- oder Abgabenpflichten, bleiben hiervon unberührt. -3- . -3- § 7 Ausschluss aus dem Verein 1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden. 4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. 5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. 6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Beitragsleistungen 1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag, eine Trainingsumlage, sowie, falls von der Mitgliederversammlung festgelegt, eine Aufnahmegebühr zu entrichten. 2. Die Höhe der jeweiligen Beträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 15. April eines Jahres fällig. Die Trainingsumlage ist in zwei Raten jeweils zur Hälfte am 1. September und am 1. Dezember zu entrichten. 4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. D. Die Organe des Vereins § 9 Die Vereinsorgane 1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 2. alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 3. Für die Abgeltung eines eventuellen Aufwandersatzes gilt die gegebenenfalls vom Vorstand beschlossene Verwaltungs- und Reisekostenordnung. -4- -4- § 10 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) dem Jugendleiter f) eventuell dem 2. Jugendleiter g) eventuell dem Sportleiter der 1. Mannschaft h) eventuell zwei Beisitzern i) eventuell einem Fan-Beauftragten k) eventuell den Leitern eigenständiger Abteilungen 2. Eine Personalunion ist unzulässig. 3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied wird einzeln gewählt. Stehen keine Gegenkandidaten zur Verfügung, ist auf Antrag die Blockwahl zulässig. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. 5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung jeweils eine Stimme. 6. Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Vorstandsmitglied gemäß § 10 einberufen. 7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 11 Vorstand gemäß § 26 BGB 1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser Satzung sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Kassierer. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand, den 2. Vorstand oder den Kassierer vertreten. 3. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. 4. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des einzelnen Vorstandsmitgliedes Beschränkt auf Verbindlichkeiten von max. 250,- €. § 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. -5- -5- 2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und des Finanzplans, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste, f) Ausschluss von Mitgliedern. § 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang am schwarzen Brett in der Eishalle in Neu-Ulm, Wiblinger Straße und durch einfachen Brief. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Maßgeblich ist der Poststempel. Der Einberufung muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beiliegen. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder die Einberufung einer solchen Versammlung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt wird. Absatz 2 gilt entsprechend. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei entsprechendem Beschluss auch von einem anderen Mitglied geleitet. 6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Ergänzend gilt § 15. 7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme oder Ablehnung von Ergänzungen der Tagesordnung. 8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. 9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen. -6- -6- § 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 2. Entlastung des Vorstands 3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr 4. Neuwahl der Mitglieder des Vorstands 5. Wahl der Kassenprüfer 6. Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Auflösung/Fusion des Vereins 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern 8. Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse 9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge § 15 Beschlussfassung, Protokollierung 1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 2. Bei Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. 3. Jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung, sowie alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. § 16 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. 3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. 4. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, in unregelmäßigen Abständen während des laufenden Jahres die Vollständigkeit der Buchungen zum jeweiligen Zeitpunkt zu überprüfen. E. Abteilungen § 17 Abteilungen 1. Der Verein kann eigenständige Abteilungen bilden, soweit sie dem Vereinszweck nach § 2 entsprechen. -7- -7- 2. Die Abteilungen verwalten sich selbst. Sie sind berechtigt, eigene Abteilungsordnungen zu bestimmen. Sie unterliegen jedoch der Vereinssatzung. 3. Der Abteilungsleiter legt auf der Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht ab. F. Schlussbestimmungen § 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorstand als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für den Eishockeysport e. V.“ § 19 Gültigkeit dieser Satzung 1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 11. 3. 2008 errichtet. 2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Nersingen, den 13. 6. 2008 Etikett Angaben gemäß § 5 TMG: V f E Verein für Eissport Ulm/Neu-Ulm e. V. "Devils" Klosterweg 46 89233 Neu-Ulm Vertreten durch: e. V. vertreten durch 1. Vorsitzenden Dr. Jürgen Bauer Kontakt: Telefon: 0160 96637084 E-Mail: info@vfeulmneuulm.de Registereintrag: Eintragung im Vereinsregister Sitz Neu-Ulm Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registernummer: VR 200 176 Datenschutzerklärung: https://www.devilshockey.de/j/privacy"Eissporthalle Donaubad, Neu-UlmHeimspielstätte der Devils Ulm/Neu-Ulm___________________________________________________Info: "Verein für Eissport Ulm/Neu-Ulm" Die Seniorenmannschaft Devils Ulm/Neu-Ulm spielt in der Landesliga Bayern. Zudem haben wir fünf Nachwuchsmannschaften, die Young Devils, im Spielbetrieb. Des Weiteren ist die Laufschule die erste Anlaufstelle, um Kindern den Spaß und die Basis des Schlittschuhlaufens zu vermitteln. ___________________________________________________ Eishockey in Ulm/ Neu-Ulm #welcometodevilstown"
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