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Firma Bearbeiten | Mikes Fahrschule
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Info Fahrschule alle Klassen, Mofaausbildung & B96 Ausbildung Geschichte In folgenden Fahrerlaubnisklassen bilden wir euch aus: -------------------------------------------------------------------------------- Klasse AM: Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge eingeschlossene Klassen: keine Zusammenfassung der alten Klassen M und S Mindestalter: 16 Jahre Zweirädrige Krafträder Hubraum max. 50 ccm bei Verbrennungsmotor Leistung max. 4 kW bei Elektromotor Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h Dreirädrige Krafträder Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 12 x 90 Min. Klassenspezifisch 2 x 90 Min. Praxis: Übungsstunden nach Bedarf keine gesetzlichen Pflichtstunden erforderlich -------------------------------------------------------------------------------- Klasse A1: "Leichte" Krafträder und Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern eingeschlossene Klassen: AM Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt Mindestalter: 16 Jahre Krafträder Hubraum max. 125 ccm Leistung max. 11 kW Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern Hubraum über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder über 45 km/h Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotoren Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h Leermasse max. 350 kg Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 12 x 90 Min. Klassenspezifisch 4 x 90 Min. Praxis: Überlandfahrten 5 x 45 Min. Autobahnfahrten 4 x 45 Min. Nachtfahrten 3 x 45 Min. -------------------------------------------------------------------------------- Klasse A2: "Mittelschwere" Krafträder eingeschlossene Klassen: AM, A1 Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich Mindestalter: 18 Jahre Krafträder Leistung max. 35 kW Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 12 x 90 Min. (6 x 90 Min. bei Erweiterung) Klassenspezifisch 4 x 90 Min. Praxis: Überlandfahrten 5 x 45 Min. Autobahnfahrten 4 x 45 Min. Nachtfahrten 3 x 45 Min. Praxis bei Vorbesitz der Klasse A1: Überlandfahrten 3 x 45 Min. Autobahnfahrten 2 x 45 Min. Nachtfahrten 1 x 45 Min. -------------------------------------------------------------------------------- Klasse A: "Schwere" Krafträder eingeschlossene Klassen: AM, A1, A2 Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A 21 Jahre für Trikes 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb Krafträder Hubraum über 50 ccm oder Geschwindigkeit über 45 km/h Dreirädrige Kraftfahrzeuge Leistung über 15 kW Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern Hubraum über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h Leistung über 15 kW Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 12 x 90 Min. (6 x 90 Min. bei Vorbesitz) Klassenspezifisch 4 x 90 Min. Praxis: Überlandfahrten 5 x 45 Min. Autobahnfahrten 4 x 45 Min. Nachtfahrten 3 x 45 Min. -------------------------------------------------------------------------------- Klasse B: Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A eingeschlossene Klassen: AM, L Wegfall der Bestimmung "zulässiges Gesamtgewicht Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs" bei der Anhängerregelung Mindestalter: 18 Jahre - 17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17) Kfz zulässiges Gesamtgewicht max. 3.500 kg Anzahl Sitzplätze max. 8 Personen außer dem Fahrer Anhängerregelung Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht max. 750 kg immer erlaubt Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht über 750 kg erlaubt, wenn zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination max. 3.500 kg Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 12 x 90 Min. (6 x 90 Min. bei Vorbesitz) Klassenspezifisch 2 x 90 Min. Praxis: Überlandfahrten 5 x 45 Min. Autobahnfahrten 4 x 45 Min. Nachtfahrten 3 x 45 Min -------------------------------------------------------------------------------- Klasse B96: Kfz der Klasse B mit Anhänger eingeschlossene Klassen: keine Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich Mindestalter: 18 Jahre - 17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17) Kfz zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg Dreirädrige Fahrzeuge mit vergleichbarer Leistung werden ebenfalls in diese Klasse eingeordnet. Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: fachkundige Einweisung in Theorie und Praxis ohne ein praktische Prüfung; Sie erhalten ein Nachweis zum Eintragen bei der Fürhrerscheinstelle. -------------------------------------------------------------------------------- Klasse BE: BE - Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger Erforderlicher Vorbesitz: B Keine Theorethische Prüfung erforderlich - praktische Prüfung muss sein! Mindestalter: 18 Jahre - 17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17) Kfz zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers über 750 kg, aber max. 3.500 kg Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: --- Keine Theorieausbildung--- Praxis: Überlandfahrten 3 x 45 Min. Autobahnfahrten 1 x 45 Min. Nachtfahrten 1 x 45 Min. Übungstunden nach Bedarf -------------------------------------------------------------------------------- Mofa: Mofa, Fahrrad mit Hilfsmotor In der Prüfbescheinigung sind keine Klassen eingeschlossen. Mindestalter: 15 Jahre, 16 Jahre wenn auf einem besonderen zusätzlich Sitz Kinder bis 7 Jahre mitgenommen werden sollen Fahrzeug 1 Sitz Hubraum bis 50 ccm Geschwindigkeit bis 25 km/h Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 6 x 90 Min. Praxis: Übungsstunde 1 x 90 Min. -------------------------------------------------------------------------------- Begleitetes Fahren mit 17 Hier finden Sie die wichtigsten Infos im Überblick: Die junge Fahrerin/der junge Fahrer ◦ab einem Alter von 16 ½ Jahren kann man die Zulassung zum BF 17 beantragen und die Ausbildung absolvieren ◦theoretische Prüfung frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag, praktische Prüfung frühestens einen Monat vorher ◦nach bestandener Prüfung gibt es keinen Kartenführerschein, sondern eine Prüfbescheinigung; damit beginnt auch die zweijährige Probezeit ◦gefahren werden darf nur mit Begleitperson und nur in Deutschland ◦das BF 17 ist für die Klassen B (Pkw) oder BE (Pkw mit Anhänger) möglich - automatisch eingeschlossen sind die Klassen L & AM ◦zum 18. Geburtstag kann die reguläre Fahrerlaubnis beantragt werden, dann erhält man den Kartenführerschein Die Begleitpersonen ◦es können mehrere Begleiter eingetragen werden (nicht nur die Eltern) ◦die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren den Führerschein Klasse B (Pkw) besitzen ◦maximaler Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg von 3 Punkten ◦ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille darf nicht mehr begleitet werden ---------------------------------------------------------------------------------- Führerschein Klasse C „Schwerere LKW“ Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben. eingeschlossene Klassen: C1 Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung" Vorbesitz: Klasse B Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Befristung der Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet Wird die Klasse nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird. Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 6 x 90 Min. Klassenspezifisch 10 x 90 Min. (bei Vorbesitz Klasse C1 od. D1: 4 Doppelstunden; bei Vorbesitz Klasse D: 2 Doppelstunden) Praxis: Praxis bei Vorbesitz der Klasse B Überlandfahrten 5 x 45 Min. Autobahnfahrten 2 x 45 Min. Nachtfahrten 3 x 45 Min. Praxis bei Vorbesitz der Klasse C1 Überlandfahrten 3 x 45 Min. Autobahnfahrten 1 x 45 Min. Nachtfahrten 1 x 45 Min. Gemeinsamer Ausbildungsgang C und CE: Überlandfahrten 3 x 45 Min.(Solo) und 5 x 45 Min. (Zug) Autobahnfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 2 x 45 Min. (Zug) Nachtfahrten 3 x 45 Min (Zug) ---------------------------------------------------------------------------------- Führerschein Klasse CE „Schwerere Lastzüge“ Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit über 750 kg zG (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge) eingeschlossene Klassen: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung" Vorbesitz: Klasse C Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Befristung der Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet. Wird die Klasse nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird. Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 6 x 90 Min. Klassenspezifisch 4 x 90 Min. Praxis: Überlandfahrten 5 x 45 Min. Autobahnfahrten 2 x 45 Min. Nachtfahrten 3 x 45 Min. Gemeinsamer Ausbildungsgang C und CE: Überlandfahrten 3 x 45 Min.(Solo) und 5 x 45 Min. (Zug) Autobahnfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 2 x 45 Min. (Zug) Nachtfahrten 3 x 45 Min (Zug ------------------------------------------------------------------------------------ Führerschein Klasse C1 „Leichtere LKW“ Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben. Mindestalter: 18 Jahre Vorbesitz: Klasse B Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Befristung der Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird befristet • auf die Vollendung des 50. Lebensjahres, • ab dem 45. Lebensjahr auf 5 Jahre. Wird die Klasse nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird. Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 6 x 90 Min. Klassenspezifisch 6 x 90 Min. (bei Vorbesitz Klasse D1 od. D: 2 Doppelstunden) Praxis: Überlandfahrten 3 x 45 Min. Autobahnfahrten 1 x 45 Min. Nachtfahrten 1 x 45 Min. Gemeinsamer Ausbildungsgang C1 und C1E Überlandfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 3 x 45 Min. (Zug) Autobahnfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 1 x 45 Min. (Zug) Nachtfahrten 2 x 45 Min (Zug) ---------------------------------------------------------------------------------- Führerschein Klasse C1E „Leichtere Lastzüge“ Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. Das zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen. eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1 Mindestalter: 18 Jahre Vorbesitz: Klasse C1 Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Wegfall der Bestimmmung "zG Anhänger maximal Leermasse des Zugfahrzeugs". Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird befristet • auf die Vollendung des 50. Lebensjahres, • ab dem 45. Lebensjahr auf 5 Jahre. Wird die Klasse nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird. Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: --- Keine Theorieausbildung--- Praxis: Überlandfahrten 3 x 45 Min. Autobahnfahrten 1 x 45 Min. Nachtfahrten 1 x 45 Min. Gemeinsamer Ausbildungsgang C1 und C1E Überlandfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 3 x 45 Min. (Zug) Autobahnfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 1 x 45 Min. (Zug) Nachtfahrten 2 x 45 Min (Zug) ----------------------------------------------------------------------------------- Führerschein Klasse T Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen (auch mit Anhänger) mit maximal 60 km/h bbh. Wenn der Fahrer unter 18 Jahren ist beträgt das bbH maximal 40 km/h. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (auch mit Anhänger) gilt ein bbh von maximal 40 km/h. eingeschlossene Klassen: AM, L Mindestalter: 16 Jahre bis 40 km/h bbh oder 18 Jahre über 40 – 60 km/h bbh Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung: Theorie: Grundunterricht 12 x 90 Min.(bei Erweiterung 6 x 90 Min.) Klassenspezifisch 6 x 90 Min. Praxis: ---Keine Sonderfahrten--- ------------------------------------------------------------------------------------ Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 2 noch haben: • dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren. • mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet. • Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen. • Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren. Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen. "Termine für ein persönliches Informationsgespräch erhalten sie nach Anfrage online über unsere Webseite oder telefonisch unter 06670/9192001"
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