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Info Wir nehmen ihre Ware auf Kommissionsbasis an. Die Ware bleibt für bis zu vier Monaten bei uns im Sortiment. Wir nehmen immer nur Saisonwaren an. Geschichte AGBs §1 Vertragsgegenstand 1.1 Zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär wird ein Kommissions- und Verwahrungsvertrag abgeschlossen. 1.2 Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die Ware zum Verkauf und versichert, dass diese sein uneingeschränktes Eigentum ist. 1.3 Nach Ablauf des Kommissionsvertrages nimmt der Kommissionär die Ware in Verwahrung. §2 Dauer des Kommissionsvertrages 2.1 Der Kommissionsvertrag wird für die Dauer von 4 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages und Übergabe von Ware abgeschlossen, solange nicht ausdrücklich verlängert wird. 2.2 Der sich daran anschließende Verwahrungsvertrag wird für die Dauer von 14 Tagen geschlossen. §3 Beschaffenheit der Kommissionsware 3.1 Die Kommissionsware muss sauber und unbeschädigt sein. Bekannte Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen. 3.2 Erkennt der Kommissionär die Mängel erst später, ist er berechtigt das mangelhafte Stück zu reduzieren, vom Vertrag auszuschließen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. §4 Eigentum, Haftung, Versicherung 4.1 Die Ware bleibt bis zum Verkauf ausschließlich Eigentum des Kommittenten. 4.2 Der Kommissionär haftet lediglich für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet. 4.3 Die Kommissionsware wird nicht versichert, so dass das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Kommittent trägt. §5 Das Kommissionsgeschäft 5.1 Der Kommissionär führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten aus. Second-Hand-Mondeule ▪ Inhaber Nicole Reuter und Erika Tembaak ▪ Ludgeristraße 78 ▪ 59379 Selm UmsatzsteuerID: ▪ Konto ▪ BLZ ▪ Volksbank Selm Bork Tel 0152 59519922 Email: info@mondeule-selm.de ▪ Internet : mondeule-selm.de 5.2 Vom erzielten Verkaufserlös ist die gesetzliche Mehrwertsteuer durch den Kommissionär abzuführen. 5.3 Vom Brutto-Verkaufserlös steht dem Kommittenten 50% zu. 5.4 Der Verkaufspreis wird vom Kommissionär kalkuliert, Wünsche bezüglich des Preises sind vom Kommittenten bei Übergabe zu äußern. 5.5 Während der Vertragslaufzeit kann die Ware reduziert verkauft werden. 5.6 Die Auszahlung des Kommittentenanteils erfolgt nach Vertragsablauf, die Auszahlung während der Vertragslaufzeit ist Kulanzsache und mindesten 24 Stunden vor Auszahlung anzukündigen. §6 Das Verwahrungsgeschäft 6.1 Der Kommittent verpflichtet sich nach Vertragsende die Ware nach Erinnerung per Mail, mit Terminabsprache, abzuholen. 6.2 Der Kommittent ist verpflichtet das Vertragsende selbst nachzuhalten. Ein Nichterhalten der Email schließt die Absätze 3 und 4 nicht aus. 6.3 Nach Ablauf des Kommissionsvertrages ist der Kommissionär nach wie vor berechtigt, die Kommissionsware zu verkaufen. Gelingt dies nicht, nimmt der Kommissionär die Ware kostenlos für 14 Tage in Verwahrung. 6.4 Mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist (14 Tage nach Vertragsende) geht die Ware in den Besitz des Kommissionäres über. Er kann mit der Ware nach eigenem Ermessen verfahren. §7 Verjährung 7.1 Alle Bar-Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Verwahrfrist. §8 Salvatorische Klausel 8.1 Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Geschäftsbedingungen sind mit Unterschrift anerkannt. "Kinder Second Hand Laden mit Herz. Wir haben auch einiges an Neuwaren für Sie. Speziell für die Klitzekleinen unter uns, gibt es Babykleidung ab Gr. 44"
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