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Satzung des Feuerwehrfördervereins FLORIAN VELTEN e.V. Satzung des Feuerwehrfördervereins FLORIAN VELTEN e.V. vom 10.07.2008 ; 1.Änderung § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Feuerwehrförderverein FLORIAN VELTEN e.V.. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 16727 Velten, Mittelstraße 36. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen und wird unter der Vereinsregisternummer 1685 geführt. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Der Verein hat die Aufgabe, (a) die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Velten wahrzunehmen und sie bei der Durchführung ihrer Obliegenheiten zu unterstützen, (b) die sozialen Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Velten, soweit nicht andere hierfür zuständig sind, zu vertreten und sich dafür einzusetzen, (c) die Kameradschaft innerhalb der Wehr zu fördern und ebenfalls die Zusammenarbeit mit allen im Feuerlösch- und Rettungsdienst tätigen Organisationen, (d) für die Jugendarbeit zu werben, den Erhalt einer Jugendfeuerwehr zu unterstützen und die Jugendfeuerwehr in Kooperation mit der Freiwilligen Feuerwehr zu betreuen, (e) interessierte Bürger und Firmen für die Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr und im Verein zu gewinnen. (3) Der Verein betätigt sich weder politisch noch religiös. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2a Aufgaben (1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: (a) Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und sonstigen technischen Mitteln, (b) Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Löscheinheit Velten. (c) Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zur Verbesserung des Feuerschutzes im privaten Lebensbereich der Bevölkerung durch Aufklärung, (d) Demonstrationen von Feuerschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, (e) Informationsveranstaltungen und Seminaren, (f) Durchführung von Brandschutztagen, (g) Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr, (h) die Förderung der Jugendfeuerwehr Velten und dem I. Minilöschzug Velten, (i) die Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Velten zu pflegen und zu fördern, (j) die Förderung und Pflege der Kameradschaft und (k) Veröffentlichungen, Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Nachwuchsförderung. § 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus: (a) den aktiven Mitgliedern, (b) den passiven Mitgliedern, (c) den Ehrenmitgliedern (d) den fördernden Mitgliedern, (e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr gemäß Jugendordnung, (f) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung (2) Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. (3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Begründung und zur Beschwerde. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. (5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Verein bekunden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. (6) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen kein Stimmrecht. (7) Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe, Genossenschaften und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. (2) Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende gekündigt werden. (3) Der Ausschluss oder die Aberkennung ist zu beschließen, wenn (a) ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung länger als 3 Monate in Verzug ist, (b) ein Mitglied vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins verstößt, (c) ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, (d) ein Mitglied schuldhaft die ihm aufgrund dieser Satzung oder nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten verletzt. Der Vorstand kann dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des beabsichtigten Ausschlusses / der beabsichtigten Aberkennung, zu äußern. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Mit dem Ausschluss oder der Aberkennung erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Empfangenes Vereinseigentum ist dem Vorstand zu übergeben. § 5 Mitgliedsbeitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. Andere Fälligkeiten können mit dem Vorstand vereinbart werden. Die Zahlungsweise wird mit dem Aufnahmeantrag vereinbart. (3) Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand gem. § 8 auf schriftlichem Antrag sowie Nachweis der Leistungsfähigkeit. (4) Bei Ausschluss eines Mitgliedes nach §4 befreit dies nicht von noch offenen Mitgliedsbeiträgen, es sei denn es wird durch den Vorstand beschlossen, dass alle wechselseitigen Ansprüche erlöschen. § 6 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder vom 1. Schatzmeister durch persönliche Einladung an die letztbekannte Anschrift unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. (2) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens vor Beginn der Versammlung schriftlich einzureichen. (3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Genehmigung der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes. (b) Wahl der Vorstandesmitglieder gem. § 7, deren Abberufung und Wahl von 2 Rechnungsprüfern. (c) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen, Mitgliedsbeiträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Beschlussfassung über die Vereinsauflösung und Änderung des Vereinszweckes. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. (a) Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, gleich, welche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (6) Beschlüsse zu Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen und zur Auflösung des Vereins sind mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. (7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder muss auf Verlangen von Mitgliedern durchgeführt werden. Hier gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung. (8) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. (9) Mitglieder unter 18 Jahren besitzen kein Stimmrecht. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Es dürfen keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gemacht werden. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. (2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtung gemäß dieser Satzung offen. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister, dem 2. Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Freiwillige Feuerwehr Velten stellt 2 Beisitzer ohne Stimmrecht aus einem Vertreter der Wehrleitung sowie einem Vertreter der Jugendfeuerwehr. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt, es sei denn ein Vorstandsmitglied scheidet vorzeitig aus irgendwelchen Gründen aus oder legt sein Amt nieder. Dann wird durch den Vorstand bis zum endgültigen Beschluss durch die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied bestellt. Bewerbungen diesbezüglich sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. (a) Das Amt der Vorstandsmitglieder wird nach 3 Jahren automatisch auf weitere 3 Jahre verlängert, es sei denn, ein Vereinsmitglied möchte auf schriftlichen Antrag eine Vorstandsfunktion bekleiden. (3) Der Vorstand trifft alle für die satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. (4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit Entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. (5) Der 1. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister
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