Spendenkonto:
Hilfe für Straßentiere in Mazedonien e.V.
IBAN: DE89 2695 1311 0161 6762 42
BIC: NOLADE21GFW
Paypal:
[email protected]
Herzlich willkommen auf unserer Seite 'Hilfe für Straßentiere in Mazedonien e.V.'
Unser gemeinnütziger Verein ist seit Mai 2016 im Vereinsregister eingetragen.
Wir, die ehrenamtlichen Tierschützer von 'Hilfe für Straßentiere in Mazedonien', bestehend aus derzeit 7 Vereinsmitgliedern:
Yvonne Staudinger & Sasa Vaskov - Vorstand
und Sandra Va., Maja V., Suzana V., Jasmin S. und Sandra Vo.
haben es uns zur Herzensaufgabe gemacht, für die Straßentiere in Mazedonien zu sprechen und uns für sie einzusetzen.
Der Zustand in diesem Land ist verheerend.
Es gibt keine artgerechten Tierheime und es werden immer wieder Straßentiere hingerichtet, frei nach dem Motto 'Exekution statt Adoption' und von der Regierung ist keine Hilfe zu erwarten.
Bis auf die Knochen ausgehungerte, verwahrloste, kranke (zum Teil todkranke) Tiere soweit das Auge reicht.
Sie werden misshandelt und vergewaltigt, sie werden vergiftet und von Autos überfahren.
Welpen werden in Müllcontainern oder in den Fluss geworfen.
Ob Hunde, Katzen, Esel oder Pferde, alle vom selben Schicksal betroffen.
Wir haben uns dazu entschlossen, mit einem gemeinnützigen Tierschutzverein in Mazedonien/Veles zusammenzuarbeiten.
Der Verein Animals Voice besteht aus 15 ehrenamtlichen Tierschützern, die bereits seit vielen Jahren aktiv sind.
Sie betreiben unter anderem Aufklärungsarbeit, führen Präsentationen im Bereich Tierschutz, in Schulen und auf der Straße.
Sie organisieren Demos gegen das Aussetzen von Tieren und Tierquälerei.
Animals Voice verfügt über ein Grundstück, auf dem derzeit über 100 Tiere miteinander leben.
Sie werden täglich mit Nahrung versorgt, kranke und verletzte Tiere, werden medizinisch behandelt und ggf. zu einem Tierarzt gebracht. Einige Tiere befinden sich in Pflegestellen.
Animals Voice finanziert sich ausschließlich durch Spendengeldern aus Mazedonien, doch kommt da leider kaum etwas zusammen.
Wir von 'Hilfe für Straßentiere in Mazedonien e.V.' unterstützen den Verein, um den Straßentieren in Mazedonien eine Perspektive schaffen.
Wir erarbeiten gemeinsam mit Animals Voice ein Konzept, damit sich auch langfristig etwas in diesem Land ändert.
Wir machen den Behörden laufend Druck, klären immer wieder über die Zustände in Mazedonien auf und veranstalten Demos diesbezüglich.
Kastration/Sterilisation wird ganz großgeschrieben, aber auch für Futter, Pflegemittel und Tierarztkosten benötigen wir finanzielle Unterstützung.
Bitte unterstützen Sie uns und geben Sie unseren Schützlingen eine Chance!
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Hilfe für Straßentiere in Mazedonien".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg, er ist überregional.
§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausarbeitung des Tierschutzgedankens in Mazedonien, durch den Verein selbst und durch eine Partnerorganisation, den Tierschutzverein 'Animals Voice' in Mazedonien.
Der Verein strebt die Abschaffung jeglicher Tierquälereien, sowie die Anerkennung und Durchsetzung grundlegender Tierrechte an.
Dazu gehört besonders die Verpflegung der Straßentiere mit Futter, der Bau einer Tierauffangstation, um eine Möglichkeit zu schaffen, Straßentiere und Tiere aus schlechter Haltung unterzubringen, notwendige med. Versorgung durch Tierärztliche Kliniken und Tierarztpraxen, ggf. gesund pflegen, Sterilisation/Kastration, Impfungen und ggf. das weitervermitteln in artgerechte und liebevolle Tierhaltung und das Vermitteln von Tierpatenschaften, um die Existenz von Tieren zu sichern. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
Der Verein sieht darin einen der notwendigsten und wichtigsten Beiträge zum Schutz allen Lebens, zum Frieden mit der Natur und zur Wahrung der Menschenwürde.
Außerdem möchte er das Verständnis für eine ganzheitliche tiergerechte Lebensweise fördern, die als Grundgedanke ein verantwortliches Handeln gegenüber unseren Mitgeschöpfen, den Tieren, sieht.
Der Verein arbeitet mit Organisationen mit gleicher oder verwandter Zielsetzung zusammen.
Die gesamte Arbeit wird finanziert durch Spenden.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (ggf. auch juristische Personen).
§3 Nr. 2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von längstens 3 Monaten.
§ 3 Nr. 3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 3 Nr. 4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliedsversammlung.
§ 3 Nr. 5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
§ 3 Nr. 6 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 3 Nr. 7 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Vorstand
§ 4 Nr. 1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
dem 1. Beisitzenden
dem 2. Beisitzenden
dem 3. Beisitzenden
§ 4 Nr. 2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 4 Nr. 3 Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 4 Nr. 4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 5 Mitgliedsversammlung
§ 5 Nr. 1 Die Mitgliedversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliedsversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/7 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliedversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Zugelassene Einladungsform gilt auch per E-Mail.
§ 5 Nr. 2 Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmberechtigt ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung zur Stimmabgabe vorliegt.
§ 5 Nr. 3 Den Vorsitz der Mitgliedsversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliedsversammlung gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliedsversammlung bestimmt.
§ 5 Nr. 4 Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Das Protokoll wird von ihm und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 5 Nr. 5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks, ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 5 Nr. 6 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
§ 6 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins, kann nur in einer Mitgliedsversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 6 Nr. 2 Die Mitgliedsversammlung ernennt einen Liquidator zur Abwicklung der Geschäfte.
§ 6 Nr. 3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft, die es zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 05.03.2016 errichtet (verabschiedet).
Änderung durch Mitgliederversammlung am 09.04.2016.
Änderung durch Mitgliederversammlung am 15.10.2016
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