Der Aufgabenbereich des Landratsamtes teilt sich in Staatsbehörde und Landkreisbehörde.
Als Staatsbehörde ist es untere Verwaltungsbehörde und mit dem Vollzug von Hoheitsaufgaben betraut (z.B. Bauaufsicht, Straßenverkehrswesen, Naturschutz, Wasserrecht, Jagd- und Fischereirecht, Waffenrecht).
Als Landkreisbehörde vollzieht das Landratsamt die Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse sowie die dem Landrat zugewiesenen Aufgaben des eigenen wie des übertragenen Wirkungskreises.
Der Landkreis schafft im eigenen Wirkungskreis im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit diejenigen öffentlichen Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohner nach den jeweiligen Verhältnissen des Landkreises erforderlich sind.
Im Bereich der Pflichtaufgaben sind hier die Kreiskrankenhäuser zu nennen, der Bau und Erhalt von Kreisstraßen, die Förderung der Gartenkultur und Landespflege, usw.
Darüber hinaus kann der Landkreis freiwillige Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit übernehmen und hierbei Einrichtungen schaffen oder unterstützen, z.B. in den Bereichen Wirtschaftsförderung, Tourismus, Musikförderung, Erwachsenenbildung, Denkmalpflege, usw.
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