LKW Fahrer, Berufskraftfahrer, Fernfahrer und Kraftfahrer Regional National und International. Die Logistik braucht nicht nur gut ausgebildete Fahrer...
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung-BKrFQV)
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis
besitzt.
(2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen
Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen,
dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in
Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.
(3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand
bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung
ist entsprechend zu verkürzen.
(4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen
Industrie- und Handelskammer abgelegt, die für den praktischen Teil amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Industrie- und
Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die
Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt.
Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr
einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer
Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines
Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber
oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der
jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des
Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in
Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.
(3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden
ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige
Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das
Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der
Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber
oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von
den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände
im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens
eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist
nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.
(5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen
Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und
Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber
oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und
Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und
Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem
Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als
Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen
sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen.
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten,
oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr
ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der
theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche
Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der
beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von
denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den
Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. Für die in Satz 1
genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf
diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die
Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
§ 4 Weiterbildung
(1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu
wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen
Kraftstoffverbrauch zu legen ist.
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in
selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt
werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil
der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines
Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
§ 5 Nachweise
(1) Nach
1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,
2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der
Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte
eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen.
(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten
Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der
Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder
der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich.
(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetzes, die Fahrten im
1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen durch
eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 95 S. 1), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 8. Verkehrspolitik – C.
Straßenverkehr (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert worden ist, soweit diese Angaben hierzu
enthält;
2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifikation und Weiterbildung auch nachweisen
durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale
Bescheinigung.
(4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von
Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt,
dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. Unter den
Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld “Besondere
Bemerkungen” durch die für deren Erteilung zuständige Behörde vorgenommen. Der Eintrag lautet:
“95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises und die
Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum … erfüllt”.
Unter den
Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die
Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.
(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den
zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte
Grundqualifikation
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