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In dringenden Notfällen bitte 110 wählen!
Über diese Seite können keine Anzeigen erstattet oder Notfälle gemeldet werden. Zur Anzeigenerstattung als auch für Hinweise zu Zeugenaufrufen wenden Sie sich bitte an die nächste Polizeidienststelle oder die Internetwache: www.polizei.brandenburg.de
In DRINGENDEN FÄLLEN wählen Sie bitte den Notruf 110!
Für Bürgeranfragen steht Ihnen das Bürgertelefon unter 0700 3333 0331 zur Verfügung.
Datenschutzhinweise
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Belange ist uns wichtig. Wir halten uns eng an die Vorgaben des Bundes und des Landes Brandenburg. Aus diesem Grund bitten wir um die Beachtung nachfolgender Hinweise im Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten:
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Keine Erhebung von Daten durch die Polizei Brandenburg
Wir erheben keine personenbezogenen Daten von Besuchern unserer Seite. Durch Facebook werden anonymisierte Statistiken in zusammengefasster Form zur Verfügung gestellt, die keine Rückschlüsse auf die Nutzer zulassen.
Gemäß § 1 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Polizei leistet darüber hinaus anderen Behörden gemäß §§ 50 bis 52 BbgPolG Vollzugshilfe.
Gemäß § 163 Strafprozessordnung (StPO) haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Polizeipräsidium
vertreten durch den Polizeipräsident
Hans-Jürgen Mörke
Kaiser-Friedrich-Str. 143
14469 Potsdam
Inhaltliche Verantwortlichkeit i.S.v § 5 TMG und § 55 II RStV :
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