Die Aufgaben des StadtElternRats Wilhelmshaven sind im Niedersächsischen Schulgesetz festgeschrieben:
§ 99
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen
ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde
haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1.
Sind nach § 97 Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.
(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass
die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt
werden. Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die
Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst
worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.
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