Verein Frühförderung e.V.
Der Verein Frühförderung ist die älteste und größte Integrationseinrichtung in Bayern. Er wurde 1972 als Elterninitiative gegründet und betreibt mittlerweile auch eine Kinderkrippe mit derzeit 3 Gruppen zu je 12 Kindern und Einzelintegration. Zudem führt er 5 integrative Kindergartengruppen, 2 integrative Hortgruppen für das Grundschulalter und die einzige integrative Schulkindergartengruppe für den Landkreis Neuburg/Schrobenhausen. Jede der Gruppen besuchen 16 Kinder, davon haben im Vorschulbereich 3 Kinder und im Hortbereich 5 Kinder pro Gruppe einen Integrationsplatz. Des weiteren werden von uns Freizeit - und Förderkurse für Vorschul- und Grundschulkinder sowie Fachdienste angeboten.
Ziel unserer pädagogischen Arbeit ist die individuelle und ganzheitliche Entfaltung der Persönlichkeit aller Kinder. Getragen wird unser Konzept vom Gedanken der Integration: dem freiwilligen Miteinander von behinderten und nichtbehinderten Kindern. Zu den behinderten Kindern gehören die Körperbehinderten ebenso wie die Verhaltensauffälligen, die Geistigbehinderten und die Lernbehinderten. Dabei verstehen wir Integration nicht als fertigen Zustand oder Ziel, sondern als einen ständigen Prozess des gemeinsamen Spielens, Arbeitens und Lernens.
Angaben gemäß § 5 TMG:
Verein Frühförderung e.V.
Fünfzehnerstr. 3
86633 Neuburg
Vertreten durch den Vorstand:
1. Vorsitzende: Maria Habermeyer
Stellv. Vorsitzender: Felix Denzinger
Finanzvorstand: Robert Schindler
Telefon: 08431 / 38143
Telefax: 08431 / 38144
E-Mail: [email protected]
Registergericht: Neuburg
Registernummer:
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: Der Vorstand
Angaben nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
§ 36 Allgemeine Informationspflicht
(1.) Ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Website des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Website unterhält ,
2. zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden , wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftig
Der Verein Frühförderung e.V. nimmt weder am Schlichtungsverfahren teil, noch ist er dazu verpflichtet.
www.verein-fruehfoerderung.de/Impressum
Kosten der Angebote:
Die jeweils aktuellen Beiträge finden Sie auf unserer Homepage www.verein-fruehfoerderung.de. Sie stehen dort auch als Flyer zum Download im PDF-Format zur Verfügung.
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