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Waldschwimmbad Wattenbach Kontakt Informationen

Info

Im Herzen der Söhre, umrahmt von grünen Wäldern und saftigen Wiesen, liegt eines der schönsten Freibäder unserer Region.

Geschichte

Satzung
des Fördervereins
Waldschwimmbad Wattenbach


§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen:
Förderverein Waldschwimmbad Wattenbach
mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Söhrewald-Wattenbach.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und insbesondere des Schwimmsports und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Zweck wird verwirklicht durch den dauerhaften Erhalt des Waldschwimmbades in Söhrewald – Wattenbach sowie die Förderung und Erhaltung des sommerlichen Schwimmbadbetriebes des Bades. Dies soll geschehen durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Bevölke¬rung und der Gemeinde als Träger des Waldschwimmbades.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld-und Sachspenden und freiwillige, unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder. Diese erbringen Leistungen für den „Schwimmbadbetrieb“

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung (AO).

4. Der Verein ist unparteiisch und konfessionell neutral.

§3 Mittel des Vereins

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Geschäftsjahr und Gerichtsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsort ist Kassel.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Einrichtung und Attrak-tivität des Waldschwimmbades zu machen. Diese kann das Mitglied direkt beim Vorstand oder auf der Mitgliederversammlung einbringen.

2. Eine direkte Mitbestimmung auf den Betriebsablauf, bezüglich Preisen und Personal hat das Mitglied nicht.

3. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zu ehrenamtlicher Mitarbeit.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

5. Die Mitglieder sind gehalten, zum Wachstum des Vereins durch Werbung neuer Mitglie¬der beizutragen.

§6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Verein im Rah-men seiner Aufgaben fördern wollen.

2. Folgende Arten der Mitgliedschaft sind zulässig:
• Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
Jugendliche Mitglieder vom 6. bis zum 18.
• Fördernde Mitglieder
• Kooperative Mitglieder

3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Zur Aufnahme eines min-derjährigen Mitglieds ist die Zustimmung (durch Unterschrift) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.

4. Juristische Personen (z.B. Sportvereine oder sonstige Vereine) können die fördernde oder kooperative Mitgliedschaft erwerben.

5. Die Mitgliedschaft erlischt
I. durch Tod des Mitglieds
II. durch Austrittserklärung

6. Der Austritt eines Mitglieds kann unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 30.06 oder 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

Durch Ausschluss
I. wegen unehrenhafter Handlung
II. wegen vereinsschädigenden Verhaltens
III. wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen drei Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
IV. im Fall der Entmündigung oder wenn ihm bürgerliche Ehrenrechte aberkannt wor-den sind oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds wegen Vorliegens der unter i) und ii) aufge¬führten Gründe entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der an¬wesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über Einwendungen des Mitglieds ge¬gen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Aus¬schluss unter iii) und iv) stellt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehr¬heit fest.

7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem; Ver-pflichtungen bleiben jedoch bestehen.

§7 Beiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand im Sinne des §26 BGB

§9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Kassenwart

2. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem in (1) genannten an:
• der Schriftführer
• der 1. Beisitzer
• der 2. Beisitzer
• der Schwimmbadwart
• der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

3. Der Vorstand für die Geschäfte des Vereins (§ 9 Abs. 1)

4. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt: •
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand ist mit 5 Mitgliedern beschlussfähig.
Bei Stim¬mengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Vorstand kann zur Sicherung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes Vereinsordnungen, z.B. eine Geschäftsordnung beschließen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mit-gliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtete werden, wenn bis zur Jahreshauptversammlung weniger als sechs Monate liegen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.

§10 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliedersammlung (Jahreshauptversamm-lung) statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsit¬zenden einberufen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Söhrewaldboten, mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Mitgliederversammlungen finden im Übrigen nach Bedarf statt.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor beim 1. Vorsit-zenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mit-gliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.

3. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäfts¬jahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Jahreshauptversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; soweit die Voraussetzungen der Gemeinnützig¬keit berührt werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden notwendig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

6. Über Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Erfolgt kein Ein-spruch, so gilt es als genehmigt.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn min-destens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladefrist von einer Woche. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden. Jede Mitglieder¬versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen ordentlichen Mitglieder be¬schlussfähig.

§11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung bestellt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Vereinspapiere der Vorstandsmitglieder einzusehen.

2. Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vor-zunehmen, über die der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist. Nach der Berichterstattung ist bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung auf Antrag eines ordentli-chen Mitglieds dem Vorstand Entlastung zu erteilen, ehe in die weitere Tagesordnung eingetreten wird.

3. Wird bei Beanstandungen die Entlastung verweigert, so ist die Sitzung zu schließen.

4. Bei verweigertem Vertrauen und bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten haben die Kassenprüfer das Recht und die Pflicht, zu einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung zu laden. In dieser Versammlung führt das älteste dem Vorstand nicht ange-hörende ordentliche Mitglied, welches dazu bereit ist, den Vorsitz, bis nach Klärung der Beanstandungen mit der Bestätigung des bisherigen oder der Wahl eines neuen Vorsit-zenden der Vorstand neu gebildet werden kann.

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen wer-den, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

2. Der Verein gilt unabhängig von Abs. (1) als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperi-ode des Vorstandes bei den Vorstandswahlen kein satzungsgemäßer Vorstand gebildet werden kann, da die anwesenden Mitglieder die Ämter verweigern und auch nach neuer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat danach stattfinden kann, mit Ankündigung der beabsichtigten Vereinsauflösung kein Vorstand gebildet werden kann.

§13 Liquidation des Vereins

1. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke be-stellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Söhrewald, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Verschiedenes

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vor-schriften des BGB. Die Satzung wurde am TT.MM.JJJJ in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel erfolgte unter der Nr. xxxx am TT.MM.JJJJ.

Söhrewald, den

Gründungsmitglieder:

Namen der Gründungsmitglieder







Namen des ersten Vorstandes (einschließlich des erweiterten Vorstandes):

Unsere Aufgabe

Nachdem die Gemeinde Söhrewald im Rahmen eines Konsolidierungsprogrammes im Jahr 2013 sämtliche Mittel
für das Waldschwimmbad in Wattenbach aus dem Haushalt ab 2014
gestrichen hat, haben es sich eine Vielzahl von Bürgerinnen und
Bürgern zur Aufgabe gemacht, ihr Bad durch ein beträchtliches Maß
an Eigeninitiative zu erhalten.
Zu diesem Zweck wurde am 31.08.2013 der
Förderverein Waldschwimmbad Wattenbach e.V.
gegründet.
Seine Aufgabe wird es sein, den Betrieb des Bades sowie dessen Unterhaltung und Pflege ab der Saison 2014 zu übernehmen.

Produkte

Sonnenbaden, Schwimmen, Erholung, Freizeit, Kiosk, Familenbad, Wasserrutsche, DLRG, Rettungsschwimmen, Breitensport, Erste-Hilfe, Urlaub

Adresse: 2 Im Steinbach, 34320 Söhrewald, Deutschland
Telefonnummer: 05608 9589223
ue.dabmmiwhcsdlaw@ofni
Zustand: Hessen
Stadt: Söhrewald
Postleitzahl: 34320


Öffnungszeiten

Montag: 12:00–19:00 Uhr
Dienstag: 12:00–19:00 Uhr
Mittwoch: 12:00–19:00 Uhr
Donnerstag: 12:00–19:00 Uhr
Freitag: 12:00–19:00 Uhr
Samstag: 12:00–19:00 Uhr
Sonntag: 12:00–19:00 Uhr

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Das Schwimmbad wird seit 2014 durch einen Förderverein geführt. Es zeichnet sich durch seine Nähe zum Wald aus und ist daher sehr ruhig gelegen. Das Personal ist sehr freundlich und hilft bei allen möglichen Fragen und Problemen sofort. Für Familien und Menschen die Ruhe suchen ideal
vor 8 jahren (08-11-2017)
Sehr schönes Waldschwimmbad. Super Wasserqualität. Ruhig gelegen. Für Familien empfehlenswert.
vor 8 jahren (21-06-2017)
Weil es sauber,übersichtlich,familiär ist. Das Kiosk zu vernünftigen Preisen Speisen und Getränke anbietet
vor 8 jahren (03-08-2017)
Idyllisch im Steinbachtal gelegen und dabei an 3 Seiten von Wald umschlossen. Gepflegtes Bad mit Mehrzweck- und Kinderbecken. Stressfreie Atmosphäre. Günstige Eintrittspreise. Kiosk mit kleinen Speisen. Kostenlose Parkplätze direkt vor dem Bad sowie etwa 100 Meter entfernt.
vor 11 jahren (22-10-2014)
Super schönes Schwimmbad.
vor 9 jahren (05-10-2016)
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