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White Hearts e.V.
Postfach 21 01 33,
Bonn NRW 53156
Satzung:
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „White Hearts e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in dem Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein verfolgt die folgenden Zwecke:
a) die Förderung der Allgemeinheit i. S. d. §52 AO, insbesondere in den Bereichen
- Wissenschaft und Forschung
- Religion
- Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, sowie Kriegs- und Katastrophenopfer - Rettung aus Lebensgefahr
- internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigungsgedanke
- Entwicklungszusammenarbeit
- demokratisches Staatswesen
- bürgerliches Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Die Förderung der Allgemeinheit wird insbesondere durch das Organisieren von Veranstaltungen, Projekten und Dialogrunden verwirklicht.
b) die selbstlose Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO, beispielsweise durch finanzielle, sachlichen und medizinische Hilfeleistungen.
c) die Hilfe für Flüchtlinge.
d) die Entwicklung und Durchführung von Hilfemaßnahmen in Krisen-, Katastrophen- und Kriegsgebieten.
e) die Entwicklung und Durchführung von bzw. Mitwirkung am Aufbau humanitärer und sozialer Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Versorgung.
f) die Entsendung von Fachpersonal, ehrenamtlichen Helfern und Freiwilligen in soziale Einrichtungen, Projektarbeiten oder Partnerbüros.
(3) Der Satzungszweck gemäß Absatz 2 wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von (Sach-)Spenden und die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 (Nr.1) AO.
Werden Mittel des Vereins durch andere Personen im Ausland für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet, so müssen diese Personen Hilfspersonen i. S. D § 57 AO sein.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein sich engagiert als humanitärer Dienst und Hilfeleistung. Er nutzt alle dafür erforderlichen Mittel der Beschaffung, Organisation und Koordination von Material und Dienstleitungen.
Der Einsatz des Vereins ist sowohl im Inland, als auch in Krisen-, Katastrophengebieten und kriegsbetroffenen Regionen weltweit.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins, Vergütung
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes
• Abwahl des V orstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Änderungen der Satzung
• Beschluss zur Auflösung des Vereins
• über vorliegende Anträge zu beraten, sowie dem Vorstand beratend zur Seite stehen
• Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
• Entgegennahme und Akzeptierung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vorher in Schriftform, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen. Gültig ist auch eine Einladung per E-Mail. Beabsichtigte Änderungen der Satzung sind in der Einladung ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer des Vereins unterzeichnet wird.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(2) Die Organmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Notwendige Auslagen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit können gegen Vorlage der Belege erstattet werden.
§ 12 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Bei der Abwahl des Vorstandes, bei Änderungen der Satzung und beim Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Ausgenommen davon sind die Abwahl des Vorstandes und die Änderung der Satzung, welche jeweils mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Um die Auflösung des Vereins zu beschließen, bedarf es einer 3/4 Mehrheit.
§ 13 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der V orstandsvorsitzende
• der stellvertretende V orstandsvorsitzende
• der Schriftführer
• der Schatzmeister
• der Koordinator
• der Medienmanager
• der IT-Manager
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich – unter ihnen stets zumindest der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre aus den Reihen der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, und hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung 2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Durchführung
4. Erstellung eines Jahrestätigkeitsberichtes (Rechenschaftsbericht)
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 6. Ausstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
7. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, worüber die Mitgliederversammlung in der nächsten Zusammenkunft zu unterrichten ist
8. Buch- und Kontenführung
9. Einbeziehung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge sowie Entscheidungen über Beitragsermäßigungen
10. Überwachung aller Vereinsaktivitäten und Fürsorge für Erlangung der geplanten Ziele des Vereins
§ 14 Erweiterung des Vorstands
Der Vorsitzende und der Stellvertreter können nach ihrem Ermessen einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betrauen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht innerhalb des
V orstands.
§ 15 Haftung
(1) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber für in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Im Fall der Haftung Dritten gegenüber können die Organmitglieder vom Verein die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (Was heißt das?)
(2) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am
Vereinsleben oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen
der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder
einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen
hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Islamic Relief Deutschland“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
20.09.2014
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