Wir bieten einen Raum für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien gemeinsam Spaß und Freude bei verschiedenen Yoga- und Bewegungsangeboten zu erleben.
Satzung YuB – Familie e.V.
Yoga und Bewegung für die Familie e.V.
eingetragen: VR 16300 Steuernummer: 220/5970/WV/VBZ 7
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen Yoga und Bewegung für die Familie e.V.
und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen. (2)
Der Verein hat seinen Sitz in 53844 Troisdorf Bergischer Ring 9 (3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Gesundheit und Bildung von Menschen unterschiedlichen Alters .
(2)Der Verein versteht sich als Träger der Gemeinwesenarbeit, insbesondere für die Bewohner des Stadtteils und wird die Zusammenarbeit und den Kontakt mit öffentlichen und sozialen Einrichtungen und Institutionen, der Stadt , Vereinen, und Ärzten, des Landes und überregional pflegen. Ziel ist die gesundheitliche
Chancengleichheit
Dazu zählt insbesondere auch
die Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit über die gesundheitsfördernden Eigenschaften und die Wirkungsweise von Atmung und Bewegung.
(3)Herausgabe von Schriften über östliche Bewegungs- und Gesundheitssysteme.
(4)Bildungsarbeit für staatliche und soziale Bildungsträger und andere Einrichtungen und für die Gesellschaft
Bildungsinhalt ist die Aufklärung über die Erlangung von Gesundheit durch Selbsthilfe, insbesondere von Kindern, behinderten, psychisch kranken und älteren Menschen.
Erlangung von gesundheitlicher Chancengleichheit
Östliche Philosophie als Hintergrund des Wissens über körperliche, geistige und seelische Gesundheit.
(5)Schwerpunkte im Rahmen dieser Ziele sind:
Entwicklung, Förderung und Durchführung von Projekten an Schulen, Kindergärten, in Altenheimen und Behinderteneinrichtungen.
Kurs- und Bildungsangeboten, die der Gesundheitspflege und der
Gesundheitsvorsorge und der Bildung von Menschen jeglichen Alters dienen.
Durchführung von Yoga, Meditations-, und weiteren Bewegungstechniken.(z.B.
Tanz / Kinderturnen)
Vorträge ,Weiterbildungen und Seminare über Gesundheitssysteme, die aus dem östlichen Kulturraum kommen sowie wissenschaftlich erforschten
Bewegungstechniken aus allen Teilen der Welt.
(9) Der Verein ist nicht konfessionell gebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(4)Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (5)Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu vertreten.
(2)Die Mitglieder bestehen aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(3)Nur die aktiven Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.
(4)Die Fördermitglieder unterstützen den Verein materiell und ideell.
(5)Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(6)Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt, er ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlichmitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann dasMitglied aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag, der vom Vorstand festgelegt wurde, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder, die wegen ihres Einsatzes bei der Gründung dauernd beitragsfrei bleiben.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-Vorstand
§ 7 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Mitglied.
Mehrere Vorstandsmitglieder teilen sich die Aufgaben der Vereinsführung.
(2)In den Vorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden.
(3)Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte des Vereins, stellt einen Haushaltsplan auf, entscheidet über Projekte des Vereins, nimmt Mitglieder auf und verwaltet das Vereinsvermögen. (4)Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, mit Ausnahme des Vereinszweckes und des § über die Auflösung des Vereins.
(5)Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist es allein vertretungsberechtigt. Sind es mehrere, sind jeweils nur zwei zusammen zeichnungsberechtigt.
(6)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dann wählt der Vorstand sich ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(7)Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(8)Vorstandsarbeit kann vergütet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf statt, mindestens alle 3 Jahre.
Sie wird unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen, schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Schriftlichkeit wird auch gewahrt durch
Versendung per Mail. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zur Mitgliederversammlung müssen stimmberechtigte und fördernde Mitglieder eingeladen werden.
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(2)Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
Entlastung und Neuwahl des Vorstands
Vereinsausschlüsse bestätigen oder zurücknehmen
Satzungsänderung, soweit der Vereinszweck oder die Auflösung betroffen ist.
Bei Bedarf Wahl einer oder mehrerer unabhängiger KassenprüferInnen
Auflösung des Vereins
(3)Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4)Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(5)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn 45% der Mitglieder dies schriftlich fordern.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1)Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Zartbitter Köln e.V., Sachsenring 2-4, 50677 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2)Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3)Im Fall der Auflösung des Vereins, erfolgt die Abwicklung durch den amtierenden Vorstand bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Liquiditatorinnen.
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