Humanitäre Hilfsorganisation
Die Arbeit der ,, Aktive Jugend e.V. ``
, Aktive Jugend e.V. `` hat sich in Jahre 2006 in Somalia für Bildung, Jugendarbeit und reines Trinkwasser eingesetzt. Somalia ist ein Land, das von vielen vergessen oder sogar aufgegeben zu sein scheint. Ein Land, das in Sumpf des Bürgerkriegs zu versinken droht. Jahre 2007 hat des Aktive Jugend e.V. hat auch in Kenia, Äthiopien bis zu Bangladesch seine Aktivitäten erweitert.
, Aktive Jugend e.V. `` leistet in diesem schwer zugänglich Gebiete durch Wasserversorgungsprojekte, Bau von Schulen, Vermittlung vom Kinderpatenschaften und der Zulieferung von Menschen humanitäre Hilfe.
Dabei ist Hilfe zur Selbsthilfe unser Kernanliegen. Wir möchten nicht nur punktuell und temporär helfen, sondern darüber hinaus ein dauerhaftes System zur Aktiveierung der Gesellschaft aufbauen.
Sie können uns als Fördermitglied regelmäßig unterstützen und somit diesen und den nachfolgenden Generation aktiv helfen. Als Projektparte unterstützen Sie Projekte zu den Folgenden Themen: Bildung, Wasser, Gesundheit/Ernährung. Nur durch Spendenbeiträge und Erlöse aus Aktivitäten wie unserem Spaj-Feste sind wir auch in Zukunft in der Lage, unsere Arbeit fortzuführen. Natürlich freuen wir uns, wenn Sie unsere Arbeit unterstützen.
SATZUNG
§1 Name
Der Verein führt den Namen „ Aktive Jugend e.V.“
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen werden.
§3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4 Zweck des Vereins
4.1 Zweckbestimmung : Der Verein ist konfessionsneutral und politisch unabhängig. Zweck des Vereins ist die humanitäre Hilfe im In- und Ausland; besonders in der Form der Jugendhilfe und Entwicklungszusammenarbeit. Außerdem verfolgt er den Zweck, die Integration, Bildung und den Sport von Kindern, Jugentlichen und Erwachsenen zu fördern.
4.2 Zweckverwirklichung:
a) Der Zweck der Jugendhilfe und Integration wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwircklicht:
- Veranstaltung von Ferienlagern, Kinderbetreuung, sportlichen Aktivitäten wie Fußball, Basketball und Volleyball,
-Veranstaltung von Freizeitaktivitäten wie z.B. Grillen,
-Veranstaltung von Seminaren für Bildungszwecke, Hausaufgaben- und Nachhilfekursen in Schulfächern für Mitglieder,
- Organisation von Praktika in Entwicklungsländern für Kinder aus Industrieländern
b) Der Zweck der Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Durchführung von Erkundigungsreisen um den jeweiligen Projektort zu bestimmen.
- Entwicklung und Durchführung von Konzepten zur Lösung der Trinkwasserproblematik,
- Leistung einer Grundversorgung und Unterkunft in Gebieten, die durch Krieg oder Naturkatastrophen in Not geraten sind,
- Förderung des Anbaus von Lebensmitteln durch entsprechende Schulungen und durch Unterstüzung mit Maschinen und Mitteln,
-Ermöglichung von Bildung durch die Vergabe von Stipendien und die Errichtung von Schulen, Bildungseinrichtungen und Berufsausbildungsstätten,
- Errichtung von Waisenhäusern,
- Förderung von höherer Bildung für begabte Kinder aus Entwicklungsländern durch die Ermöglichung eines Aufenthaltes in Industrienationen zum Zwecke der Weiterbildung,
- Verteilen von Lebensmitteln.
Außerdem unterstüzt der Verein Hilfsbedürftige im In- und Ausland durch persönliche Übergabe der Spenden.
Die Hilfsmaßnahmen in Entwicklungsländern sollen in der Form der „Hilfe zur Selbsthilfe“ erfolgen. Alle vom Verein in Verfügung gestellte Fahrzeuge und Maschinen zur Entwicklungshilfe bleiben Eigentum des Vereins bis die jeweilige Gemeinde, in der geholfen wird, selbst für den Gebrauch qualifizierte Personen zur Verfügung stellt. Die Leistung humanitärer Hilfe für Arme und Bedürftige im In- und Ausland erfolgt unabhängig von Herkunft, Rasse, Geschlecht und religiöser Ausrichtung der Empfänger.
4.3 Der Verein organisiert Benefizveranstaltungen zwecks Bekanntmachung von Projekten und Sammeln von Spenden. Die Spenden werden projektbezogen ausgegeben und entsprechend dokumentiert.
4.4 Der Verein darf neben seiner unmittelbaren Tätigkeit auch Mittel weitergeben im Sinne von § 58 Nr. 2 AO und darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu einzelnen oder allen in § 4.1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke, zuwenden.
§5 Gemeinnützigkeit
5.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5.2 Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Zwecke einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Insbesondere darf er Kooperationen mit anderen Hilfsorganisationeneingehen,
die die gleichen Zieleder Entwicklungszusammenarbeit verfolgen.
5.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.4 Mitteld des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Aktionen des Vereins bringen keine finanziellen Vorteile für die Mitglieder.
5.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.
5.6 Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung seines Vermögens bestimmt sind,darf der Verein seinen Vermögen zuführen. Ebenso darf er Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs – auch durch Dritte – seinem Vermögen zuführen, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
5.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Zwecke der Jugend- oder Entwicklungshilfe.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristiche Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Zum Erwerb zum Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.
Es gibt 4 Arten von Mitgliedschaften (Aktiv und passive Mitglieder, Ehrenamtlichen Mitarbeiter und Helfer)
6.1 Zu den „aktiven Mitgliedern“ zählen diejenigen, die einen monatlichen Beitrag an den Verein zahlen und sich bei den Projekten im In- und/oder Ausland engagieren. Diese aktive Mitgliedschaft muss mindestens ein Jahr bestehen und vom Vorstand bestätigt werden. Nur solche Mitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und ihr Wahlrecht benutzen sowie in den Vorstand gewählt werden.
6.2 Passive Mitglieder (sind die jenige die eine Monatlichen oder Jährlichen Beitrag an den Verein zahlen bzw. Vereinkasse und die nicht an den Geschehnissen unserer Projeekte in und Ausland teilnehmen.)
6.3 Ehrenamtlichen Mitarbeitern (sind die jenige die an unsere Geschehnissen unserer Projekte im In- und Ausland persönlich teilnehmen. Diese sind an einem Zeitvertrag gebunden.
6.4 Ehrenamtliche Helfer (sind die jenige die persönlich an unseren Geschehnissen Projekte in und Ausland einmalige oder nur auf kurze zeit Hilfe leisten u. dadurch an Kurzzeit Verträge gebunden sind. -> zum Beispiel. Bei Hilfe Bau und Abbauvon unseren Veranstaltungen usw.
6.5 Diese oben genannten Personen dürfen nur nach schriftlich erteilte Aufgabe handeln von kompotenten Organ des Vereines angewiesen. Der Verein haftet nicht für ausgeführte Arbeit die nicht schriftlich mit Vertrag von Verein worden sind. Sollte es doch der Fall sein, und der Verein wurde in Kenntis gesetzt. Gilt der Vertrag als ungültig und die Personen müssen Tätigkeiten mit sofortige Wirkung beim Verein beenden. Danach folgt eine schriftliche Kündigung.
6.6 Wiederum die obengenannten Personen dürfen zur Rechenschafft gezogen werden nur für ihre schriftlich erteilten Aufgaben und nicht für die anderen Tätigkeiten des Vereines.
6.7 Vertrag Beschliesungen Kündigungen sollten u. dürfen nur schriftlich abgeschlossen werden.-> von beiden beteiligten
6.8 Die obengenannten Punkte gelten alle für Deutschland und Ausland
6.9 Über die Aufnahme als Mitglied und die Veränderung des Mitgliedsstatus entscheidet der Vorstand
§7 Ende der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
7.2 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
7.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, oder sein Beitrags Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Bevor der Beschluss gefasst wird, ist das Mitglied zu hören.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Ordentliche Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Beschluss zu fassen über die Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
b) Den Mitgliedsbeitrag festzustellen.
c) Den Geschäfts- und Kassenbericht entgegenzunehmen und zu beraten.
d) Den Vorstand zu entlasten und zu beraten.
e) Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einen vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
f) Beschluss zu fassen über Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
g) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Beisitzer in den Vorstand wählen.
9.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenhaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrtittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
9.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt,das vom Vorsitzendem und dem Protokollführer unterzeichnet sein muss.
9.4 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, im ersten Halbjahr des Geschäftjahres einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vorher durch den Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadressen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind in spätestens 7 Tagen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn es der Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter, Angaben des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
§11 Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzendem
b) zwei gleichberechtigten Stellvertreter
c) einem Kassenwart
d) den Beisitzern
11.2 Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
11.3 Der Vorstand führt die kaufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet seine Mittel. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahrung zustimmen. Bei Stimmengleichhalt entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.4 Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung und auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
11.5 Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zuführen und jährlich im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht schriftlich abzugeben.
§12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle aller Geschäftsvorfälle. Sie legen die Prüfungstermine fest und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.
§13 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedbeitrag ist alle 3 Monate in den ersten zwei Wochen für das Vierteljahr im Voraus zu zahlen.
§14 Schlussbestimmung
Die Satzungänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.11.2009 beschlossen.
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